Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes zur Vereinfachung und Steigerung der Datenqualität.
Alle Stromerzeugungsanlagen (sowie auch Stromspeicher), die an ein Stromnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, müssen hier innerhalb von 4 Wochen nach der Inbetriebnahme registriert werden. Dies obliegt der Verantwortung des Anlagenbetreibers.
Die Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage erfolgt über die dafür vorgesehene Seite der Bundesnetzagentur.
Hinweis: Erfolgt die Registrierung innerhalb des genannten Zeitraumes nicht, können gegebenenfalls entsprechende Sanktionen auf Sie zukommen.
Bitte beachten Sie zudem, dass etwaige Änderungen, beispielsweise der Leistung Ihrer Photovoltaikanlage oder ein Betreiberwechsel, dem Marktstammdatenregister ebenfalls innerhalb eines Monats zu melden sind.
Hinweis: Sprechen Sie Ihren Installateur an! Er kann Sie bei der Registrierung Ihrer Anlage gegebenenfalls unterstützen.
Die Vergütung von Strom aus Photovoltaikanlagen ergibt sich aus dem aktuellen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Welcher Vergütungssatz gilt, bestimmt sich nach dem Monat, in dem die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt. Dieser Vergütungssatz gilt für das Jahr der Inbetriebnahme, sowie ab dem 01.01 des Folgejahres für weitere 20 Jahre.
Die geltenden Fördersätze für Solaranlagen werden durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Hinweis: Für den geltenden Vergütungssatz ist das Datum der kaufmännischen Inbetriebnahme Ihrer Anlage maßgebend. Vergütet werden kann jedoch erst diejenige Menge, die durch ein geeichtes Zählwerk entsprechend erfasst wurde.
„Steckerfertige Erzeugungsanlagen“ sind kleine Photovoltaikanlagen (bis 600 W Wechselrichternennleistung), die beispielsweise auf dem Balkon installiert werden können.
Nutzen Sie zur Anmeldung Ihrer „steckerfertigen Erzeugungsanlage“ das Formular „Anmeldung einer steckerfertigen Erzeugungsanlage“ bis 600 W (Wechselrichternennleistung)“
Hinweis: Auch für „steckerfertige Erzeugungsanlagen“ muss eine Eintragung im Marktstammdatenregister erfolgen.
Solaranlagen, die aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 EEG 2021 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage. (§ 38 b Abs. 2 EEG 2021).
Erzeugen Sie als Vermieter durch Ihre Photovoltaikanlage eigenen Strom, können Sie diesen direkt an Ihre Mieter weitergeben. Hierbei bieten sich je nach Bedarf und Erzeugungsmenge verschiedene Verwendungsoptionen an. Beispielsweise können Sie Ihren gesamten selbst erzeugten Strom, oder nur einen Teil davon, an Ihre Mieter weitergeben. Überflüssiger Strom kann zudem in das öffentliche Netz eingespeist und entsprechend vergütet werden.
Informieren Sie sich zur kaufmännischen Abwicklung im Voraus bei Ihrem Stromlieferanten und einem sachkundigen Dritten.
Grafik Beispiel Mieterstrom
Als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage, insbesondere, wenn Sie eine Vergütung in Anspruch nehmen, sollten Sie folgendes beachten:
1. Mitteilung der eingespeisten Strommenge
Zum Beginn eines Jahres ist dem Netzbetreiber (EWR Netz GmbH) die Strommenge mitzuteilen, die aus der Photovoltaikanlage im Vorjahr eingespeist wurde.
2. Zahlung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch
Wird der erzeugte Strom zum Eigenverbrauch verwendet, ist ab einer Anlagenleistung über 30 Kilowatt (kWp) eine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch zu zahlen. Teilen Sie uns zur Berechnung der zu zahlenden Umlage zu Beginn eines Jahres mit, wie hoch die Strommenge an Eigenverbrauch im letzten Jahr war. Sie erhalten anschließend eine entsprechende Rechnung.
3. Mitteilung bei Weitergabe an eigenen Mieter oder einen Dritten
Geben Sie Ihren selbst erzeugten Strom direkt an einen Dritten, beispielsweise Ihren Mieter, weiter, ist es erforderlich, bis zum 31. Mai eines Jahres dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (in unserem Netzgebiet die Amprion GmbH) die weitergegebene Menge an Strom mitzuteilen.
4. Versteuerung der Solarerträge
Die Erträge aus dem Verkauf von Solarstrom müssen gegebenenfalls innerhalb der Einkommensteuer versteuert werden. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Steuerberater oder Ihrem zuständigen Finanzamt.
Hinweis: Informieren Sie sich regelmäßig über neue Regelungen und Änderungen zur einschlägigen Gesetzesgrundlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)).
Die KfW bietet für die Errichtung einer Photovoltaikanlage entsprechende Förderkredite an.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KfW.
Fördermöglichkeiten des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie gegebenenfalls auf der Homepage der Energieagentur RLP.
Informieren Sie sich auch über eventuelle Förderprogramme Ihrer Gemeinde.