Der Netznutzungspreis eines Netzkunden setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Diese sind im Einzelnen:
Die Preise für unsere Netzdienstleistungen finden Sie auf folgenden Preisblättern:
Die Netznutzungsentgelte für Kunden mit Lastgangmessung und Lastprofilerfassung sind abhängig von der Jahresbenutzungsdauer.
Für Kunden mit einer Stromabnahme bis zu 100.000 kWh/a Arbeit werden bei der EWR Netz GmbH synthetische Standardlastprofile (VDEW) zur Ermittlung der Leistung verwendet. Damit entfällt die Notwendigkeit, in diesen Anlagen aufwändige Messeinrichtungen zu installieren. Weiterhin bieten wir für „Bandbreitenkunden" eine eigene Abnahmeprofilgruppe gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4, Strom NZV, an.
Außerdem steht das Profil „Gemeinsame Messung" für eine Kombination aus Haushalts- und Heizungsmessung zur Verfügung.
Die Abweichungen im synthetischen Lastprofilverfahren zwischen Verbrauchsprognose und tatsächlichem Verbrauch werden im Rahmen einer Mehr-/Mindermengenabrechnung monetär korrigiert. Für die Mehr-/Mindermengenabrechnung werden symmetrische Preise auf Grundlage der EEX-Monatsmittel herangezogen.
Die Leistungspreise für die Netznutzung beziehen sich im Allgemeinen auf einen Zeitraum von einem Jahr (Jahresleistungspreise). Auf Wunsch und nach vorheriger Vereinbarung bietet die EWR Netz GmbH für Netzkunden mit zeitlich begrenzter hoher Leistungsaufnahme alternativ die Abrechnung auf Grundlage von Monatsleistungspreisen an.
Die Konzessionsabgabe ist in den oben genannten Preisen nicht enthalten. Sie wird zusätzlich erhoben und richtet sich nach den gültigen Abgabesätzen in der Gemeinde beziehungsweise Stadt, in der sich die Abnahmestelle befindet.
Jahres-Mehr- und Mindermengenpreise für Standardlastprofile (SLP):
Gemäß § 13 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 sind durch die Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und im Internet zu veröffentlichen.
Wie in Abschnitt 4 des VDN-Praxisleitfadens zur Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und –mindermengen vom 28. September 2007 beschrieben, wird den Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben, die durch BDEW (ehemals VDN) veröffentlichten Preise zu übernehmen. Die Werte wurden gemäß Abschnitt 4.2 des genannten Praxisleitfadens auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen (Quelle: www.eex.com/de) und normierter Lastprofile berechnet. Alternativ können Netzbetreiber die Preise gemäß anderer Kalkulationsverfahren ermitteln (vgl. Praxisleitfaden Abschnitt 4).
Die EWR Netz GmbH macht von der erstgenannten Handlungsoption Gebrauch und zieht zur Mehr- und Mindermengenabrechnung die durch BDEW veröffentlichten Preise heran. Diese können Sie unter http://www.bdew.de einsehen.
Die EWR Netz GmbH ist gemäß §19 Abs. 2 S. 1 StromNEV verpflichtet, Letztverbrauchern aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten ein individuelles Netzentgelt anzubieten, sofern ersichtlich ist, dass der Letztverbraucher die hierfür notwendigen Voraussetzungen gemäß der Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV der Bundesnetzagentur erfüllt.
Die hierfür erforderlichen Hochlastzeitfenster für 2025 wurden von der EWR Netz GmbH gemäß dem Beschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur berechnet und sind aus dem anhängenden PDF ersichtlich.
Gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen setzt sich der Netznutzungspreis eines Netzkunden aus mehreren Bestandteilen zusammen. Diese sind im Einzelnen:
Die EWR Netz GmbH ermöglicht Unternehmen unter den beschriebenen Bedingungen den Zugang zu ihrem Erdgasverteilungsnetz.
Das Entgelt für den Netzzugang bezieht sich auf einen Zeitraum von einem Jahr und setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Arbeitsentgelt
+ Leistungsentgelt oder Grundpreis
+ Entgelt für die Messung
(+ ggf. Konzessionsabgabe)
_______________________
= Netzzugangsentgelt, netto
+ Umsatzsteuer
_______________________
= Netzzugangsentgelt, brutto
Das spezifische Arbeitsentgelt in ct/kWh berechnet sich in Abhängigkeit von der vereinbarten Transportmenge in kWh. Das spezifische Leistungsentgelt in EUR/kW wird in Abhängigkeit von der vereinbarten maximal nutzbaren Stundenleistung in kW bestimmt. Der spezifische Mischpreis in ct/kWh ergibt sich aus der Summe von Arbeitsentgelt und entsprechend umgerechnetem Leistungsentgelt.
Für Lieferungen an Erdgaskunden kann EWR von der Gebietskörperschaft zur Erhebung einer Konzessionsabgabe verpflichtet worden sein, die Bestandteil des Netzzugangsentgeltes ist und von EWR an die Gebietskörperschaft abgeführt wird. Zuzüglich wird die gesetzliche Umsatzsteuer fällig. Auf das Netzzugangsentgelt ist keine Erdgassteuer zu entrichten.
Die Genehmigung der Netzentgelte unterliegt der Landesregulierungsbehörde Energie.