Das Stromnetz der EWR Netz GmbH bietet Ihnen die Möglichkeit zur Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom – Ihr Beitrag zum Klima- und Umweltschutz.
Rechtsgrundlage für die Einspeisung bildet das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der aktuellen Fassung. Darin werden detaillierte Vorgaben hinsichtlich Netzanschluss von regenerativen Erzeugungsanlagen sowie Abnahme und Vergütung von regenerativ erzeugtem Strom gemacht. Im Sinne des EEG leisten wir gemeinsam einen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz: Sie erzeugen die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, wir nehmen die Energie in unser Netz auf und vergüten sie. Wir übernehmen auch die weitere technische wie kaufmännische Abwicklung des Energietransports bis zum Verbraucher.
Sie interessieren sich für die Errichtung einer Eigenerzeugungsanlage?
Planung, Errichtung und Netzanschluss bedürfen an Koordination mit dem Anlagenanbieter, dem Anlagenplaner, dem Elektroinstallateur sowie dem Netzbetreiber.
Bitte informieren Sie uns möglichst frühzeitig während des Planungsstadiums über Ihr Vorhaben – so kann eine für beide Seiten effektive und reibungsfreie Projektrealisierung erreicht werden. Insbesondere sollten Sie folgende Hinweise und Umsetzungsschritte beachten:
1. Einspeisemöglichkeit prüfen
Einspeisekapazitäten in Versorgungsnetzen können örtlich nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen. Daher kann man nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Netzanschluss der Eigenerzeugungsanlage über den bestehenden Hausanschluss sowie das bestehende Versorgungsnetz möglich ist. Dies gilt unabhängig von der Anlagenleistung und kann aufgrund der Vielzahl auch auf kleine Anlagen zutreffen. Für die Anbindung an den bestehenden Hausanschluss bzw. einen eventuell zu ermittelnden Netzverknüpfungspunkt können technische Baumaßnahmen notwendig werden. Eventuell kann der Anschluss auch erst nach Durchführung von Baumaßnahmen im Versorgungsnetz erfolgen. Schließen Sie deshalb keine endgültigen Kaufverträge, bevor nicht die Einspeisemöglichkeit geprüft wurde.
2. Gesetzlich geregelte Fernsteuerbarkeit notwendig
Die gesetzlich geregelte Fernsteuerbarkeit verpflichtet alle Anlagen in der Direktvermarktung mit einer technischen Einrichtung auszustatten, über die der Direktvermarkter oder eine andere Person die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen und regeln kann.
Die Einhaltung dieser Vorgaben sind Voraussetzung, um während der gesamten Vermarktungszeit die volle Vergütung zu erhalten.
3. Ersetzten der Photovoltaik-Module
Solaranlagen, die aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 EEG 2021 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage. (§ 38 b Abs. 2 EEG 2021)
4. Befreiung Nachtkennzeichnungspflicht von Windkraftanlagen
Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) von Luftfahrthindernissen ausstatten.
Unter den angegebenen Voraussetzungen des Formulars kann eine Befreiung der Nachtkennzeichnungspflicht erlangt werden.