Die EWR Netz GmbH ist gemäß §19 Abs. 2 S. 1 StromNEV verpflichtet, Letztverbrauchern aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten ein individuelles Netzentgelt anzubieten, sofern ersichtlich ist, dass der Letztverbraucher die hierfür notwendigen Voraussetzungen gemäß der Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV der Bundesnetzagentur erfüllt.
Die hierfür erforderlichen Hochlastzeitfenster für 2024 wurden von der EWR Netz GmbH gemäß dem Beschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur berechnet und sind aus dem anhängenden PDF ersichtlich.