Privilegierte Letztverbraucher, welche die begrenzten Netzumlagen in Anspruch nehmen möchten, waren bzw. sind gesetzlich zur Meldung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber verpflichtet: Um die Privilegierung in Anspruch nehmen zu können, müssen bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen an uns, als zuständigen Netzbetreiber, gemeldet werden Für die KWK- und Offshore-Netzumlage gibt es diese Meldung uns gegenüber weiterhin nicht mehr.
1. Begrenzung der KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage
Bereits seit seiner Novellierung zum 01.01.2017 sieht das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2017) für Strombezüge grundsätzlich keine Begrenzungen der KWK-Umlage nach Maßgabe der Letztverbrauchergruppen B und C mehr vor, die noch im KWKG 2016 enthalten waren. Eine Begrenzung der KWK-Umlage ist nunmehr ausschließlich für stromkostenintensive Unternehmen mit Begrenzungsbescheid nach der Besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 63 ff. EEG 2021, für Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, für Stromspeicher und für Schienenbahnen (§§ 27 bis 27c KWKG 2020) sowie künftig für die Erzeugung von „Grünem Wasserstoff“ (§ 27d KWKG 2020) möglich. Die Abrechnung der begrenzten KWK-Umlage nach diesen Regelungen erfolgt zum Teil, insbesondere für Abnahmestellen stromkostenintensiver Unternehmen mit Begrenzungsbescheid, unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber. Ebenfalls wurde bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2019 die bisherige Begrenzung der Offshore-Umlage nach Maßgabe der Letztverbrauchergruppen B und C durch Verweisung auf das gegenwärtig geltende KWKG vollumfänglich abgeschafft; die vorstehenden Ausführungen gelten insofern entsprechend.
2. Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage
Im Hinblick auf die § 19 StromNEV-Umlage gelten für das Kalenderjahr 2021 die Regelungen zur Umlagebegrenzung nach Maßgabe der Letztverbrauchergruppen B und C nach dem KWKG 2016 unverändert fort.
Einzig in Bezug auf die § 19 StromNEV-Umlage besteht damit auch die Meldepflicht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016. Dort heißt es:
„Letztverbraucher, die die Begünstigung […] in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom […] melden.
Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C haben zusätzlich weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 (Bestätigung der Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dessen Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 HGB überstiegen haben).
3. Einordnung Ihres Unternehmens
Die Einordnung Ihres Unternehmens in die Letztverbraucher B oder C gilt allein für eine Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage. Soweit Ihr Unternehmen insbesondere eine Begrenzung der KWK-Umlage (und somit auch der Offshore-Umlage) nach § 27 KWKG 2020 in Anspruch nehmen kann, erfolgt eine Abwicklung unmittelbar mit dem Übertragungsnetzbetreiber.
Sollte Ihr Unternehmen die gesamte im Jahr 2021 aus unserem Netz bezogene Strommenge selbst verbraucht haben, genügt zur Erfüllung der Meldepflicht die entsprechende Bestätigung im Meldeformular.
Sofern hingegen Strommengen an Dritte weitergeleitet wurden, muss die selbstverbrauchte Strommenge mitgeteilt werden. Übersteigen an Dritte weitergeleitete Strommengen jeweils für sich betrachtet 1 GWh und soll auch insoweit eine Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage (Letztverbrauchergruppe B oder C) in Anspruch genommen werden, muss eine gesonderte Aufstellung vorgelegt werden, aus der sich die selbstverbrauchte Strommenge in kWh je Letztverbraucher, an die Strom weitergeleitet wurde, – jeweils mit genauer Unternehmensbezeichnung – ergibt. Weitere Sonderkonstellationen (z. B. im Falle einer weiteren Weiterleitung durch den Dritten) sind hierbei zu vermerken, um auch in diesen Fällen eine Einordnung des jeweiligen Letztverbrauchers in die Letztverbrauchergruppen A, B und C zu ermöglichen.
Wir weisen insoweit auf die bereits durch das „Energiesammelgesetz“ vom 17.12.2018 eingeführten gesetzlichen Vorgaben zu Messung und Schätzung nach §§ 62a, 62b, 104 Abs. 10 und Abs. 11 EEG 2017/2021 hin, die über § 26c KWKG 2017/2020, § 17f Abs. 5 Satz 2 EnWG und § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV auch für sämtliche Netzumlagen gelten und bei der Abrechnung des Kalenderjahres 2021 Anwendung finden. Hiernach hat die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen, für die eine begrenzte Umlage zu zahlen ist, und solchen Strommengen, für die die jeweils volle Umlage zu entrichten ist, im Grundsatz mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu erfolgen. Soweit eine Schätzung nach den neuen Regelungen noch zulässig ist, sind die gesetzlichen Vorgaben für die Art und Weise der Schätzung sowie die damit verbundenen zusätzlichen Meldepflichten zu beachten.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben obliegt allein dem Letztverbraucher, der eine Privilegierung in Anspruch nehmen möchte. Wir raten betroffenen Letztverbrauchern daher dringend, sich mit den Rechtsgrundlagen, die hier nur überblicksartig dargestellt sind, vollständig und umfassend auseinanderzusetzen. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von näheren Auskünften sowie die individuelle Beratung in dieser Angelegenheit fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers.
Wichtig: Im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A, d. h. es fallen die Netzumlagen nach § 19 StromNEVin voller Höhe an.
Bitte beachten Sie auch, dass für die Inanspruchnahme der begrenzten KWK-Umlage (und damit auch der Offshore-Umlage) nach § 27 KWKG 2020 („stromkostenintensive Unternehmen“), nach § 27a KWKG 2020 („Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen“), § 27b KWKG 2020 („Stromspeicher“), § 27c KWKG 2020 („Schienenbahnen“) und § 27d KWKG 2020 („Herstellung von Grünem Wasserstoff“) gesonderte Mitteilungen gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber erforderlich sind.