Mit dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für die Privilegierung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage der jeweilige Netznutzer die Meldung an den Verteilnetzbetreiber übergibt; dies ist nicht zwingend der Letztverbraucher. Außerdem wurden mit dem Gesetz neue Meldefristen festgelegt und eine Sanktionierung für die Nichteinhaltung der Fristen eingeführt. Die Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Paragrafen im Gesetz (§ 52 EnFG, § 53 EnFG und weitere).
Wichtig:
Die Privilegierungen nach dem Energiefinanzierungsgesetz stehen nach § 68 EnFG unter dem Vorbehalt einer EU-Genehmigung. Die Ausnahme bildet hier nur § 38 EnFG für elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr.
Die Genehmigung der EU ist bisher nicht vollständig, sondern nur für Schienenbahnen, erfolgt.
Dementsprechend können bislang nicht alle Privilegierungen angewendet werden. Wann die beihilferechtliche Genehmigung vorliegt und mit welchen Prämissen diese ausgestaltet sein wird, ist gegenwärtig nicht absehbar.
Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Alle eingehenden Meldungen nach EnFG betreffend noch nicht genehmigter Sachverhalte werden von uns zur Kenntnis genommen, aber auf Grund der fehlenden Genehmigung und der noch unklaren Rahmenbedingungen derzeit nicht weiterbearbeitet.
Folgende Privilegierungssachverhalte sind von der Meldepflicht betroffen:
Für die Reduzierung der Umlagen nach EnFG müssen Sie als Netznutzer* unverzüglich uns als Ihrem zuständigen Netzbetreiber verschiedene Angaben gemäß § 52 EnFG mitteilen.
Dazu gehört,
Diese Informationen sind zwingend mitzuteilen, damit eine Privilegierung gewährt werden kann.
Ab 01.10.2023 muss die Meldung nach EnFG über die offizielle Marktkommunikation übermittelt werden. Sollten Sie als direkte Netznutzer nicht an der Marktkommunikation teilnehmen, dann verwenden Sie bitte die folgenden Excel-Formulare.
*Im Falle einer All-inclusive-Belieferung ist der Lieferant des Letztverbrauchers der Netznutzer. Das bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen (weiter)berechnet.