Information zum Verhältnis von EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung
Das EEG 2017 in der geänderten Fassung (BGBl. I S. 3106) regelt, dass eine Stromsteuerbefreiung auf die EEG-Förderung angerechnet werden muss. Hiermit ersetzt der Gesetzgeber die mit dem Strommarktgesetz (BGBl. I S. 1786 ff.) eingeführte Bestimmung, wonach sich die EEG-Förderung bei Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG auf null verringern sollte.
Wir bitten Sie, im Rahmen Ihrer Mitteilungen nach den §§ 70 ff. EEG 2017 insbesondere folgende Vorgaben des EEG 2017 zu beachten:
- Regelung zur Anrechnung: § 53c EEG 2017
„Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.“
- Mitteilungspflicht: § 71 Nr. 2 EEG 2017
„Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber […]
2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangen Kalenderjahr für den in Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren, […]“.
- Bußgeldvorschrift: § 86 Abs. 1 Nr. 1a EEG 2017
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […]
1a) die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.“
- Rückwirkende Anwendung: § 104 Abs. 5 EEG 2017
„Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden.“
Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass diese Information keine Rechtsansprüche begründet. Bei Fragen und Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, sich an einen fachkundigen Berater zu wenden.