Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)in der aktuellen Fassung regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten von § 20 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren. Die Verordnung definiert auch die Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz.
Die GasNZV verpflichtet Netzbetreiber zur vorrangigen Netzanschlusspflicht von Biogasanlagen und zur Gewährung eines vorrangigen Netzzugangs für Transportkunden von Biogas.
Die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) in der aktuellen Fassung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang u. a. zu den Gasverteilernetzen. Die Verordnung regelt auch die Zahlung und die Höhe eines pauschalen Entgeltes an Transportkunden von Biogas durch den Netzbetreiber.